Verkehrs.- und Verschönerungsverein
Mühlheim e.V.

Satzung des VVM

Wie jeder ordentliche Verein, hat natürlich auch der Verkehrs.- und Verschönerungsverein Mühlheim e.V. eine Satzung. Diese könnt ihr hier downloaden, oder auch online nach diesem Text lesen.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen„Verkehrs- und Verschönerungsverein Mühlheim am Main“ und hat seinen Sitz in Mühlheim am Main. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main unter
5 VR 920 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verkehrs- und Verschönerungsverein Mühlheim am Main stellt sich folgende Aufgaben:

  • Hebung des Ansehens der Stadt Mühlheim
  • Förderung des Fremdenverkehrs
  • Harmonisierung der Zusammenarbeit und Interessenvertretung aller Mühlheimer Vereine und Kooperationen
  • Mitarbeit und Gestaltung städtischer Einrichtungen, insbesondere soweit sie Einfluss auf das Stadtbild haben
  • Beratung städtischer Gremien in Fragen der Verkehrswege
  • Erforschung und Darstellung der Geschichte der Stadt Mühlheim
  • Pflege und Erhaltung örtlichen Brauchtums
  • Beratung und Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern

Der Verein ist politisch neutral.

§ 3 Erweb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Vereine, Verbände, Organisationen, Gemeinschaften und Firmen, sowie Einzelpersonen, die ihren Sitz im Stadtgebiet Mühlheim am Main haben, werden. Sie müssen sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennen. Einzelmitglieder haben eine Stimme, kooperative Mitglieder haben zwei Stimmen.

Der Beitritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf Beschwerde gegen einen solchen Entscheid beschließt die Mitgliederversammlung endgültig.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Ende eines >Kalenderjahres erfolgen. Er hat durch einen eingeschrieben Brief bis spätestens drei Monate vor Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Über den Ausschluss bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder bei Vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch eines solchen Entscheides beschließt die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • bis zu zehn Beisitzern, denen verschiedene Ressorts übertragen werden können.

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der /die Vorsitzende
  • die stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/die Kassier/in
  • der/die Schriftführer/in.

Die rechtsgültige Vertretung kann nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und verdiente Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern zu ernenne.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre-

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und beschließt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins

Alljährlich im ersten Quartal ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassiers und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für Satzungsänderungen sind mindestens 2/3 der Mehrheit der Anwesenden Stimmen erforderlich.

Über alle Versammlungen und Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Zu allen Versammlungen und Sitzungen ist vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 14 Tage, für Vorstandssitzungen 7 Tage. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 tage verkürzt werden.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen, müssen unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des Versammlungsgrundes vom Vorstand verlangen.

 

§ 9 Bildung von Abteilungen und Ausschüssen

Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Abteilungen und Ausschüsse bilden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Mehrheit, der in einer besonders anberaumten Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.

Im falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Mühlheim am Main zu, die es im Sinne Des Vereins verwenden muss.

 

§ 11 Eintragungsvollmacht

Die Mitglieder bevollmächtigen hierdurch den geschäftsführenden Vorstand, unter Befreiung von der Beschränkung des § 161 BGB, die Satzung zu ändern und zu ergänzen, soweit dies zur Behebung eventueller Beanstandungen des Register-Gerichtes erforderlich sein sollte.

Mühlheim, 4. April 2002